Der Streit um die Füllmengenprüfung von Wurstverpackungen beschäftigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW. Es geht um die Frage, ob nicht essbare Teile einer Wurst, wie die Hülle und Verschlussclips, beim Wiegen für das auf der Verpackung angegebene Gewicht mitgerechnet werden dürfen. Bei der Füllmengenprüfung wurden 2,3 Gramm zu wenig bei ‚Geflügel-Leberwurst fein‘ und 2,6 Gramm zu wenig bei Schmierleberwurst festgestellt. Dies führte zum Verbot des Verkaufs der betroffenen Fertigpackungen durch die Behörden. Die Berufung gegen dieses Verbot wird vor dem Verwaltungsgericht in Münster verhandelt. Die Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung ist dabei ein strittiges Thema, das die Richter nun klären müssen. Es geht um die Frage, ob Verschlussclips und andere nicht essbare Teile als Teil der Nennfüllmenge gelten. Oberste NRW-Verwaltungsrichter müssen ihre Sicht teilen und entscheiden, ob nicht essbare Teile bei der Nennfüllmenge mitgerechnet werden dürfen.
Streit um Wurstverpackung: OVG NRW verhandelt Klage
Tipp der Redaktion
Thomas Fischer
Thomas Fischer ist ein versierter Journalist, der sich auf Politik und Wirtschaft konzentriert. Mit seiner präzisen Schreibweise und seinem umfassenden Wissen bereichert er die Berichterstattung des Ruhrpott Kurier.
Vorheriger Artikel
Nächster Artikel