In Gründung Abkürzung: Die Bedeutung von „i. G.“

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Die Abkürzung i.g. steht für „in Gründung“ und wird häufig im Kontext der Unternehmensgründung verwendet. Besonders beliebt ist die GmbH i.G. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung) in Deutschland, da sie oft als Übergangsform zur regulären GmbH dient. Die i.G.-Phase beginnt mit dem Unterzeichnen des Gesellschaftsvertrags und endet mit der Eintragung im Handelsregister.

Während der i.G.-Phase müssen die Gesellschafter verschiedene Verpflichtungen erfüllen, wie beispielsweise die Kapitaleinbringung. Die Höhe des Stammkapitals variiert je nach Größe und Art des Unternehmens. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter auch die Gründungskosten tragen und haften während dieser Phase persönlich für Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Die Bedeutung der Abkürzung i.g. im Gründungsprozess

Definition und Verwendung von ‚i.g.‘

Die Abkürzung ‚i.g.‘ steht für ‚in Gründung‘ und wird in der Regel bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verwendet. Die Vor-GmbH, auch als GmbH in Gründung (GmbH i.G.) bezeichnet, ist eine Art Vorgesellschaft, die entsteht, wenn der Gesellschaftsvertrag oder das Musterprotokoll notariell beurkundet wurde. Die Vor-GmbH ist jedoch noch nicht rechtsfähig und kann daher keine Geschäfte tätigen. Sie dient als Zwischenstadium zwischen der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister.

Rechtliche Aspekte der Vor-GmbH

Während der Gründungsphase haften die Gesellschafter einer Vor-GmbH grundsätzlich nur mit ihrem Einlagebetrag. Es besteht jedoch eine sogenannte Innenhaftung, die besagt, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vor-GmbH persönlich haften, wenn diese Verbindlichkeiten vor der Eintragung ins Handelsregister entstanden sind. Es ist daher wichtig, dass die Gesellschafter während der Gründungsphase vorsichtig agieren und keine Verbindlichkeiten eingehen, die sie später nicht erfüllen können.

Haftungsverhältnisse in der Gründungsphase

Die Haftungsverhältnisse während der Gründungsphase sind komplex und erfordern eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist daher ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um mögliche Risiken zu minimieren und eine reibungslose Gründung sicherzustellen.

Insgesamt ist die Vor-GmbH ein wichtiger Bestandteil des Gründungsprozesses einer GmbH. Sie dient als Zwischenstadium zwischen der Gründung und der Eintragung ins Handelsregister und bietet den Gesellschaftern eine gewisse Haftungsbeschränkung. Es ist jedoch wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen und sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um mögliche Risiken zu minimieren.

Kapitaleinbringung und Gesellschafterverpflichtungen

Die Kapitaleinbringung ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Gründung (i.G.). Die Gesellschafter haben die Pflicht, das Stammkapital einzubringen, um die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Einbringung kann in Form von Bareinlagen oder Sacheinlagen erfolgen.

Stammkapital und Stammeinlagen

Das Stammkapital einer GmbH in Gründung muss mindestens 25.000 Euro betragen und in Geschäftsanteile aufgeteilt werden. Die Gesellschafter müssen die Stammeinlagen in bar oder in Form von Sacheinlagen erbringen. Die Stammeinlagen sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Sacheinlagen und Bareinlagen

Sacheinlagen sind Sachwerte, die die Gesellschafter in die Gesellschaft einbringen, wie zum Beispiel Maschinen oder Grundstücke. Bareinlagen sind Geldbeträge, die die Gesellschafter auf das Geschäftskonto der GmbH einzahlen. Die Höhe der Bareinlagen muss den Stammeinlagen entsprechen.

Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag

Die Gründung einer GmbH in Gründung muss notariell beurkundet werden. Der Notar prüft dabei die Identität der Gesellschafter und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Nach der Beurkundung muss die GmbH in Gründung ins Handelsregister eingetragen werden. Erst nach der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH in Gründung eine vollständige GmbH.

Die Gesellschafter haben nach der Eintragung ins Handelsregister die Vertretungsbefugnis und können ein Firmenkonto eröffnen. Sie sind jedoch auch verpflichtet, die Stammeinlagen vollständig einzubezahlen und das Stammkapital aufrechtzuerhalten.

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